Arbeitsunfall / Schulunfall
Arbeitsunfall und Schulunfall sind klar vom Gesetzgeber definiert und von andern Unfällen im privaten Bereich abgegrenzt. Auch so genannte Wegunfälle auf dem Weg zur Arbeit oder zur Schule zählen als Arbeitsunfall und Schulunfall. Für alle Arten dieser Unfälle gelten besondere Versicherungsvorschriften von Seiten der Berufsgenossenschaften und den gesetzlichen Unfallversicherungen. Eine Behandlung und Abrechnung darf nur durch einen speziellen Arzt, dem Durchgangs-Arzt (D-Arzt), erfolgen.
Der D-Arzt verfügt über eine Zulassung durch die Berufsgenossenschaft (gesetzliche Unfallversicherung). Vorraussetzung ist ein entsprechende unfallchirurgische Ausbildung und Erfahrung, sodass schnelle und oft auch lebensrettende Hilfe geleistet werden kann. Die Aufgaben eines D-Arztes beinhalten auch die Abklärung der Arbeitsunfähigkeit oder Einschätzung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit. Auch in Fällen einer erneuten Erkrankung – aufgrund eines Arbeits- oder Schulunfalls – ist die Konsultation eines D-Arztes vorgeschrieben.
Für Arbeits- und Wegeunfälle stehen wir montags – donnerstags von 8.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr in unserer Praxis in Viernheim zu Ihrer Verfügung

